Sehr geehrte Mandantschaft,
bisher konnten Sie als pauschalierender Landwirt beim Verkauf von Maschinen und Geräten aus Vereinfachungsgründen den Pauschalsteuersatz von derzeit 7,8% berechnen, wenn die Gegenstände zu mindestens 95% im pauschalierenden Betrieb verwendet wurden und kein anteiliger Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Diese Billigkeitsregelung hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 17.08.2023 abgelehnt.
Ab dem 01.07.2026 wird dieses Urteil nun angewandt. Dies bedeutet, dass künftig für den Verkauf von Maschinen und Geräten auch bei Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen sind.
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Übergabe des Wirtschaftsgutes, nicht die Bezahlung.
Diese Regelung gilt auch für Landwirte gem. §13a EstG.
Unterliegt der Verkauf der Regelbesteuerung kommt unter Umständen ein nachträglicher Vorsteuerabzug in Form einer anteiligen Vorsteuerberichtigung in Betracht, wenn seit Anschaffung nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind.
Sollten Sie von der neuen Regelung aktuell betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden.